Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungs- und Dienstleistungen der IMPAKT GmbH mit „ansprechBAR“

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beratungs- und Dienstleistungen, welche gegenüber einem Kunden auf Basis eines Auftrages oder einer Auftragsbestätigung von IMPAKT GmbH (IMPAKT) als Auftragnehmer geleistet werden.

Schwerpunkt der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ist die Zurverfügungstellung von Produkten im Kontext des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Die Bezeichnung dieser Produkte wird unter dem Begriff „ansprechBAR“ subsummiert.

Der Auftragnehmer übernimmt im Zusammenhang mit dem Produktkauf externe Dienstleistungen, um eine gesetzliche geforderte interne Meldestelle für Hinweise ins Leben zu rufen.

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Rechte, die dem Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AGB hinauszustehen, bleiben unberührt.

1 Aufgaben des Auftragnehmers IMPAKT

Das Produkte bzw. die Leistungen der „ansprechBAR“ umfassen die folgenden Elemente:

  • Zurverfügungstellung von E-Mails, Richtlinien und einer Datenschutzerklärung zur Kommunikation an die Betroffene;
  • Hinweisannahme über die sichere Plattform digital oder postalisch;
  • Validierung der Hinweise auf Ernsthaftigkeit und Ver-wertbarkeit;
  • Weiterleitung der anonymisierten Hinweise mit Maß-nahmenvorschlägen an den internen Ansprechpartner des Auftraggebers;
  • Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Fristen;
  • statistische Auswertung.

Grundsätzlich bleibt für die Sicherstellung der Existenz einer internen Meldestelle der Auftraggeber selbst verantwortlich.

Alle oben genannten Leistungen sind im Paketpreis inbegriffen. Die Bearbeitung valider Hinweise wird je nach Paket separat berechnet.

Ein valider Hinweis enthält verwertbare Informationen, die dazu dienlich sind, den Anforderungen des HinSchG nachzukommen und dem Auftraggeber tatsächlich verwertbare und nutzenstiftende Verbesserungsmaßnahmen vorzuschlagen bzw. Kontaktdaten, um den Hinweisgeber zu kontaktieren, um evtl. bestehende Informationslücken zu füllen.

2 Vertragsschluss

IMPAKT behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Die auf den Internetseiten der Produkte um „ansprechBAR“ oder in verkörperter Form angebotenen Leistungen stellen noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Erteilung eines Auftrags. Ein Auftrag wird erst verbindlich, wenn er von IMPAKT durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde oder IMPAKT den Auftrag ausführt. Eine mithilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namens-wiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von IMPAKT auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3 Aufgaben des Auftraggebers (Kunde) und Vertragsdurchführung

Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von IMPAKT maßgebend. Änderungen des Leistungsumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung von IMPAKT.

IMPAKT ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen des Leistungsspektrums zu beauftragen. IMPAKT ist weiterhin berechtigt, mit der Erbringung vertraglich vereinbarter Einzelleistungen beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zu wechseln, sofern für den Kunden hierdurch keine Nachteile entstehen.

Der Kunde schafft in seinem Verantwortungsbereich die notwendigen Voraussetzungen, die zu einer ordnungs-gemäßen Durchführung des Vertrags erforderlich sind. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von IMPAKT die für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen, Unterlagen, Daten und Vollmachten vollständig und in der vereinbarten Art und Weise und zum vereinbarten Zeitpunkt zu verschaffen sowie benötigte und vereinbarte Netzwerkzugänge und die ggf. benötigte Stromversorgung bereitzustellen und, soweit erforderlich, angemessenen Zutritt zu Werksgelände, Gebäuden und den relevanten Räumen verschaffen.

Außerdem sorgt der Kunde für die Bereitstellung der notwendigen Mitarbeiterressourcen (Know-how-Träger) und Dokumentationen, welche für die Leistungserfüllung benötigt werden.

Hinweisgeberkoordination

Eine Voraussetzung zur Übernahme der Dienstleistung im Kontext der Anforderungen des HinSchG mit „ansprechBAR“ ist die Zurverfügungstellung eines Koordinators beim Auftraggeber, an den die anonymisierten Hinweise bzw. Maßnahmenvorschläge zum Umgang damit weitergegeben werden können. Für Rückfragen, Beratung und Unterstützung steht der Auftragnehmer zur Verfügung.

Kommunikation

Durch eine offene, vertrauliche Kommunikation trägt der Auftraggeber maßgeblich zu einer erfolgreichen Auftragsdurchführung bei. Zudem ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass alle für die Leistungserfüllung relevanten Informationen zeitnah, vollständig und korrekt zur Verfügung gestellt werden. Hierzu verpflichtet sich der Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Anfragen seitens des Auftraggebers (z.B. per E-Mail) seinerseits in der Regel innerhalb einer Woche zu beantworten.

In diesem Zusammenhang ist der Kunde auch verpflichtet, ausgetretene Mitarbeitende darauf hinzuweisen, dass der individuelle Link der Organisation nicht mehr von ihnen genutzt werden darf. Die „ansprechBAR“ übernimmt keine Haftung für Meldungen, die durch ehemalige Mitarbeitende abgegeben werden und zu für die Organisation evtl. irrelevanten Maßnahmenvorschlägen führen.

Durchführungsort

Die Verfügbarkeit des Auftragnehmers ist vor allem per E-Mail, per Videokonferenz und telefonisch für den Auftraggeber gewährleistet.

Aufklärung & Erinnerung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, zur Unterstützung der Leistungserbringung des Auftragnehmers Informationen zur Teilnahme bei der „ansprechBAR“ angemessen an potenzielle Hinweisgeber wie Mitarbeitende, Kunden, Lieferanten, Freiberufler, Aktionäre, Dienstleister oder weitere Partner zu kommunizieren.

Angemessen sind Maßnahmen zur Kommunikation auf der Gehaltsabrechnung; die Beschaffung von Aufklebern oder Karten, die z.B. am Arbeitsplatz der Mitarbeiter eingesetzt werden können und als Erinnerung an die „ansprechBAR“ dienen; der Versand von Erinnerungs-E-Mails an die potenziellen Hinweisgeber bzw. deren Weiterleitung mindestens zweimal pro Jahr und die Entsendung aller Mitarbeitenden innerhalb der ersten 3 Monate nach Vertragsschluss zu einem vom Auftragnehmer angebotenen Webinar, das die Vorgehensweise in der „ansprechBAR“ bespricht und erläutert.

4 Gewährleistung und Leistungsstörungen

Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt und Präzision. Dennoch ist die Erteilung von eindeutigen Handelsempfehlungen aufgrund von unscharfen gesetzlichen Regelungen und mangelnder Rechtsprechung in manchen Fällen nicht möglich. Zudem ist eine Beurteilung der jeweiligen Sachlage abhängig von der Qualität der zur Verfügung gestellten Informationen. Aus diesem Grund übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Ergebnisse und Empfehlungen.

Hat der Auftraggeber einen Mangel angezeigt und nachgewiesen, wird der Auftragnehmer diesen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist durch Beseitigung des Mangels oder durch Erbringung einer neuen Leistung nacherfüllen.

Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche (z.B. Schadenersatz etc.) bleibt hiervon unberührt.

Eine Leistungsstörung liegt insbesondere vor, wenn die Gesamtleistung oder eine oder mehrere Teilleistung/en nicht wie vereinbart oder fehlerhaft oder nicht fristgerecht erbracht oder ein vereinbarter Servicelevel nicht eingehalten wurde.

Der Auftraggeber hat auftretende Probleme IMPAKT nach Entdeckung unverzüglich mitzuteilen.

Hat IMPAKT die Leistungsstörung zu vertreten, so ist sie verpflichtet, ohne Mehrkosten für den Kunden, unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, um den Fehler zu korrigieren.

Mängel werden von IMPAKT nach vertragsgemäßer Mitteilung des Mangels behoben.

Hat der Kunde die Störung zu vertreten, ist IMPAKT berechtigt, dem Kunden die durch die Beseitigung oder die angestrengten Maßnahmen entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

5 Vertraulicher Umgang mit Daten

Grundsätzlich verpflichten sich die Vertragspartner, vertrauliche Informationen, d. h. insbesondere den Inhalt des Vertragsverhältnisses – vor allem die Daten der Hinweisgeber – oder Teile daraus sowie die im Rahmen der Vertragsabwicklung erlangten Informationen und Daten vertraulich und mit der dazu erforderlichen Sorgfalt und nur zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden und nicht ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weiterzugeben.

Als vertrauliche Informationen in diesem Sinne, unabhängig von dem Medium, in dem sie enthalten sind, gelten insbesondere Produkte, Herstellungsprozesse, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten in schriftlicher, mündlicher oder elektronisch aufgezeichneter Form sowie unkörperliche Informationen wie Geschäftsideen, Schulungsunterlagen, Handbücher und sonstige Dokumentationen.

Informationen gelten nicht oder nicht mehr als vertrauliche Informationen, wenn sie öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen den Vertrag öffentlich bekannt werden, oder der Empfängerpartei oder einem ihrer verbundenen Unternehmen ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung zugänglich waren oder zugänglich sind.

Die Vertragspartner sind berechtigt, die vertraulichen Informationen ausschließlich ihren Mitarbeitern und Mitarbeitern von nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen sowie mit der Leistungserbringung beauftragten dritten Dienstleistern und Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen, für die die Kenntnis im Rahmen der Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

Die mit der Durchführung der Leistungen betrauten Mitarbeiter des Auftragnehmers sind zum vertraulichen Umgang mit den Daten und Ergebnissen verpflichtet. Die Ergebnisse werden vom Auftragnehmer ausschließlich dem Auftraggeber und dessen Ansprechpartnern zur Verfügung gestellt.

Der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzte Personal unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach Artikel 38 Abs. 5 DSGVO, § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 BDSG sowie § 203 Abs. 2a StGB. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten gemäß Art. 39 Abs. 1 Buchstaben d und e DSGVO berechtigt ist, sich selbstständig und unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Ebenso ist dem Auftraggeber bekannt, dass den Datenschutzbeauftragten gegenüber der zuständigen Behörde nur die Verschwiegenheitsverpflichtung zum Schutz der betroffenen Person trifft.

Vor diesem Hintergrund verständigen sich die Parteien darauf, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Kontaktaufnahme mit der Aufsichtsbehörde im Regelfall vorab ankündigen soll, um dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, zeitnah für Abhilfe zu sorgen.

Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit einer verpflichtenden Verfügung von einem Vertragspartner Informationen und Auskünfte verlangen. Im Falle eines solchen Auskunftsverlangens wird der betroffene Vertragspartner den anderen Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen und den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich halten.

Die Vertragspartner erkennen an, dass das geistige und materielle Eigentum an den überlassenen Unterlagen bei dem Vertragspartner liegt, der diese Unterlagen zur Verfügung stellt.

Die Zurverfügungstellung von vertraulichen Informationen ist nicht als Gewährleistung oder Bewilligung von Lizenzrechten o. ä. – weder ausdrücklich noch stillschweigend – auszulegen, und zwar auch für keine Erfindung, Entdeckung oder Verbesserung, die vor oder nach dem Beginn der Zusammenarbeit hinsichtlich des gemeinsamen Vorhabens erfolgt, erdacht oder erlangt wurde. Insbesondere begründen die ausgetauschten vertraulichen Informationen für den Empfänger keine Vorbenutzungsrechte im Sinne des Patentgesetzes.

Die Vertraulichkeit der Informationen, insbesondere in Bezug auf Vertragsinhalte, Innovationen, technische Prozesse, verwendete Technik und Verfahren besteht über die Beendigung des Vertrages hinaus, mindestens für 24 Monate.

IMPAKT ist berechtigt, das vorliegende Vertragsverhältnis im Rahmen ihrer internen und externen Unternehmens-kommunikation als Referenz zu benennen.

6 Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, wenn der Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter den Schaden vorsätzlich verursacht haben oder für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für das Verschulden, des von ihm eingesetzten Personals wie für eigenes Verschulden, entsprechend den vorstehenden Regelungen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Dienstleistungsvertrages die für seine Tätigkeit übliche Versicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit Versicherungssumme über EUR 500.000) abzuschließen und hält diese während der gesamten Tätigkeit für den Auftraggeber aufrecht.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach erfolgten Prüfungen über die Ergebnisse in angemessener Form informieren und Hinweise zur korrekten Umsetzung notwendiger oder sinnvoller Maßnahmen geben, soweit erforderlich. Für die korrekte Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch den Auftraggeber, haftet der Auftragnehmer nicht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt. Bei grob fahrlässiger Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IMPAKT.

Solche Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in fünf Jahren nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung.

7 Höhere Gewalt

Sofern IMPAKT durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare oder von IMPAKT nicht beeinflussbare und von IMPAKT nicht zu vertretende Umstände oder behördliche Anordnungen an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert ist oder diese unzumutbar erschwert ist, wird IMPAKT für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Erfüllungsgehilfen eintreten oder wenn IMPAKT bereits im Verzug ist. Soweit IMPAKT von der Leistungspflicht frei wird, werden etwa vom Kunden erbrachte Vorleistungen zurückgewährt.

IMPAKT ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und IMPAKT an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Kunden wird IMPAKT nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktritts- oder Kündigungsrecht Gebrauch macht oder die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist erbringen wird.

8 Datenschutz

Ist der Kunde Eigentümer der IMPAKT zur auftragsgemäßen Bearbeitung überlassenen Daten, ggf. einschließlich Hard- und Software, so ist er verantwortlich für die gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Verarbeitung seiner Daten durch IMPAKT. Damit verbleiben Prüfrechte und -pflichten uneingeschränkt beim Kunden. Dies gilt in vollem Umfang für Revision, Risikomanagement, Abschlussprüfer, wie z. B. die vom Kunden beauftragten Wirtschaftsprüfer, Betriebsprüfer des Finanzamtes, Datenschutzbeauftragten, Aufsichtsbehörden usw.

IMPAKT wird hierdurch jedoch nicht von ihren eigenen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen entbunden, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Auftrags-verarbeitung.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass IMPAKT Daten, die dem Datenschutzrecht unterliegen, lediglich im Auftrag des Kunden speichert und verwaltet.

9 Nutzungsrechte und Schutzrechtsverletzungen

Der Kunde erhält von IMPAKT ein einfaches, zeitlich auf die Dauer der Dienstleistungserbringung begrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht auf die erbrachten Arbeitsergebnisse zur Nutzung für interne (betriebliche bzw. behördliche) Zwecke. Darüber hinaus werden dem Kunden von IMPAKT im Rahmen der Dienstleistungserbringung keinerlei urheberrechtlichen Berechtigungen übertragen.

Nehmen Dritte den Kunden im Rahmen der Dienstleistungserbringung durch IMPAKT wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch, so hat der Kunde IMPAKT hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

IMPAKT übernimmt grundsätzlich die Verteidigung gegenüber Dritten selbst oder überlässt diese ihren Vorlieferanten, wird jedoch den Kunden ständig auf dem Laufenden halten und die Vorgaben sowie die Interessen des Kunden im Rahmen der Verteidigung beachten und wahren.

Eine Haftung seitens IMPAKT wegen Schutzrechts-verletzungen entfällt, wenn die von IMPAKT eingesetzte Soft- oder Hardware vom Kunden schuldhaft

a) nicht vertragsgemäß eingesetzt wurde,

b) ohne Zustimmung von IMPAKT geändert oder

c) mit nicht von IMPAKT zur Verfügung gestellten Programmen oder Daten (d. h. solchen, deren Einbindung nicht zum Leistungsumfang nach diesem Vertrag nebst Anhängen gehört) verbunden wird und daraus Ansprüche Dritter entstehen.

Sollten insoweit Ansprüche gegen IMPAKT geltend gemacht werden, stellt der Kunde IMPAKT hiervon frei.

10 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Mangels besonderer Vereinbarung sind in Rechnung gestellte Beträge mit Erhalt der jeweiligen Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Für jede zusätzliche Anfahrt, die der Kunde zu vertreten hat, z. B. weil IMPAKT an einem vereinbarten Termin kein Zutritt gewährt wird, kann IMPAKT für die entstandenen Kosten eine Kostenpauschale in Höhe von 50,00 € oder die tatsächlich entstandenen Kosten berechnen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass die Kosten nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

Bei Zahlungsverzug des Kunden können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p. a. verlangt werden. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

Eine Aufrechnung gegen einen Zahlungsanspruch von IMPAKT ist nur mit solchen Gegenansprüchen möglich, die entweder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von IMPAKT anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wegen solcher Gegenansprüche möglich, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

11 Schlussbestimmungen

Die Vertragspartner werden sich unverzüglich über jede Änderung ihrer Firma/Behörde, ihres Geschäftssitzes bzw. ihrer Rechnungsanschrift und ihrer Rechtsform informieren.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser ergänzenden Vertragsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vornherein bedacht hätten.

Änderungen des diesen AGB zu Grunde liegenden Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.

IMPAKT ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Der Kunde ist berechtigt, der Übertragung zu widersprechen und den Vertrag dadurch zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Dritten außerordentlich zu kündigen, insbesondere wenn sachlich begründete Bedenken gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers oder Dritten bestehen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der IMPAKT GmbH, sofern es sich bei den Kunden um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.